Kosten

Kosten

Nachstehend möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die bei mir anfallenden Kosten bzw. die Möglichkeiten von Kostenübernahmen geben. Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, können Sie mich gerne direkt ansprechen.

1. Außergerichtliche und gerichtliche Verfahren / Streitwert
Meine Rechnungen stelle auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich dabei nach dem Gegenstandswert bzw. Streitwert  (Wert des Gegenstandes oder Höhe des Geldbetrages, über den gestritten wird) der jeweiligen Angelegenheit. Ich werde Sie über die Höhe der Kosten sowie das Kostenrisiko informieren.

2. Erstberatung / Vergütungsvereinbarung
Nach § 3 RVG besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Dabei ist für Erstberatungen ein Rahmen von 10,00 € bis 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % vorgesehen. Die Höhe der Kosten innerhalb dieses Rahmens bemisst sich nach der Schwierigkeit und Komplexität der Angelegenheit.  Für eine Erstberatung im Bereich Sozialrecht berechne ich in der Regel je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zwischen 40,00 € und 100,00 €, in allen anderen Bereichen im Regelfall zwischen 50,00 € und 150,00 €.

3. Beratungshilfe
Nach dem Beratungshilfegesetz (BerhG) haben Personen, die sich in rechtlichen Schwierigkeiten befinden und aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Zahlung von Rechtsanwaltskosten nicht leisten können, die Möglichkeit Beratungshilfe zu erhalten. Dies bedeutet, das Gericht zahlt die Beratungsgebühr für Sie. Sie selbst zahlen lediglich eine Pauschale in Höhe von 15,00 €. Ich empfehle Ihnen in jedem Fall bereits vor dem Gang zu mir beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen, um sicher zu gehen, dass die Kosten für Sie auch tatsächlich übernommen werden. Denn ohne einen Beratungshilfeschein müsste ich Ihnen ein Beratungsgespräch (siehe Punkt 2.) in Rechnung stellen.

4. Prozesskostenhilfe
Lässt sich  eine Angelegenheit außergerichtlich nicht regeln, besteht für den Fall,  dass Sie die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen können und Sie  über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind wie bei der Beratungshilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Klage (oder auch die Verteidigung gegen die Klage für den Fall, dass Sie verklagt worden sind) Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings müsste Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden, sofern sich in den vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.

5. Zeithonorar / Pauschalhonorar
In Ausnahmefällen vereinbare ich mit Ihnen ein Zeithonorar, soweit dieses sachlich und nach dem Wert der Angelegenheit angemessen ist und eine Abrechnung nach der Gebührenordnung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars. 

Ich werde Sie in  jedem Fall vorab über das Kostenrisiko informieren und Sie auch über  jede Maßnahmen, die weitere Kosten entstehen lässt, vorab informieren.Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ein Versicherungsfall eingetreten ist, kümmere ich mich selbstverständlich für Sie um die Deckungszusage und rechne dann direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Rechtsanwaltskanzlei Gollor

Rennstraße 45
32052 Herford

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